Die Bundesregierung hat mit dem Konjunkturpaket zur Corona-Krise die Umsatzsteuer befristet vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 gesenkt. Der verminderte Umsatzsteuersatz – der auch für das Trinkwasser gilt - ist von bisher 7 % auf 5 % gemindert worden. Der ZWA Saalfeld-Rudolstadt gibt diese Entlastung vollständig an seine Kunden weiter.
Was ist zu beachten?
Unsere Kunden brauchen nichts zu unternehmen. Die Trinkwassergebühr wird automatisch am Jahresende mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuersatz ausgewiesen und abgerechnet. Die bis dahin festgesetzten Abschlagszahlungen werden nicht angepasst, da der dazu anfallende Aufwand in keinem Verhältnis zu den zu erwartenden Entlastungen steht.
Nach einem Rundschreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 30.06.2020 heißt es, sofern die Ablesezeiträume zu einem Zeitpunkt nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 enden, sind grundsätzlich die Lieferungen des gesamten Ablesezeitraumes den ab 1. Juli 2020 geltenden Umsatzsteuersätzen von 5 % zu unterwerfen. Nach aktueller Sach- und Rechtslage gehen wir davon aus, dass unsere Kunden für diesen Fall für das gesamte Jahr die Steuerentlastung zu erwarten haben. Ausnahmen sind bei Abrechnungen mit einem anderen Stichtag, z. B. wegen Eigentumswechsel zum 30. Juni, dann wird der alte Mehrwertsteuersatz fällig. Die zeitweilige Anpassung des Mehrwertsteuersatzes wird in Kürze in das Satzungswerk des Verbandes eingearbeitet und von der Verbandsversammlung Ende August beschlossen.
Im Bereich Abwasser fällt in der Gebührenabrechnung keine Umsatzsteuer an, daher gibt es hier keine Änderung.