Zustandserfassung der Kleinkläranlagen im Verbandsgebiet des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung für Städte und Gemeinden des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt

Vorab wurden alle Grundstückseigentümer, die eine Kleinkläranlage betreiben, zur Information über ihre Erreichbarkeit und Angaben zur Kleinkläranlage aufgefordert.

Herr Ziermann kündigt dem Grundstückseigentümer die Überprüfung an, wobei Fahrzeiten vermieden werden, wenn möglichst ganze Ortslagen bearbeitet werden können. Auf dem Grundstück wird der bauliche und funktionstechnische Zustand der Kleinkläranlage beurteilt. Die Beurteilung erfolgt nach Augenschein. Messungen u. a. werden bei der Erstüberprüfung nicht vorgenommen.

Informationen zum Thema finden Sie auch im Wasserzeichen 03/10 vom 16.11.2010 unter „Die neue Kleinkläranlagenverordnung in Thüringen“.

Die gesetzlichen Anforderungen sind vorgegeben durch

- die Europäischen Wasserrahmenrichtlinie
- das Wasserhaushaltsgesetz
- das Thüringer Wassergesetz (Novellierung)
- die Thüringer Kleinkläranlagenverordnung und
- den Kleinkläranlagenerlass.

Die Thüringer Kleinkläranlagenverordnung und der Kleinkläranlagenerlass wurden zur Umsetzung des Thüringer Wassergesetzes 2010 erlassen und legen fest, dass die Abwasserverbände die erstmalige Zustandserfassung und im Weiteren die regelmäßige 2-jährige Kontrolle durchführen müssen. Dabei wurde mit Inkrafttreten der Kleinkläranlagenverordnung die Zuständigkeit der Abwasserverbände um die Grundstücke, von denen nicht in ein Gewässer oder in den Untergrund eingeleitet wird, erweitert.

Mit der Thüringer Kleinkläranlagenverordnung vom 26.03.2010 müssen die Abwasserverbände somit neben den in einen Kanal einleitenden Grundstücken nun auch Grundstücke mit Gewässereinleitung und Einleitung in den Untergrund überprüfen. Das war bis zum 26.03.2010 nur der Wasserbehörde vorbehalten. Bisher war der Zweckverband nur für die Kleinkläranlagen zuständig, welche in das Kanalnetz einleiteten.

Die Unterlagen, sowohl die schriftliche Auskunft als auch das Protokoll der Überprüfung durch unseren Mitarbeiter, Herrn Ziermann, werden bei den Grundstücken, die versickern oder ins Gewässer einleiten, an die Untere Wasserbehörde beim Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt übermittelt.

Was mit der Kleinkläranlage geschehen muss, ist nun von mehreren Faktoren abhängig.

A
Die vorgefundene Kleinkläranlage ist in einem guten baulichen und funktions-technischen Zustand. Das Abwasser wird vollständig in die Kleinkläranlage geleitet. Regenwasser (z. B. Dachrinnen) wird nicht in die Kleinkläranlage geleitet. Sie hat die erforderliche Mindestgröße und funktioniert als Mehrkammerausfaulgrube ordnungsgemäß; d. h., ihr nutzbares Volumen muss 1500 l/Einwohner und mindestens 3 m³ betragen. Kleinkläranlagen in gutem baulichem Zustand, jedoch mit einem Volumen kleiner als 3 m³ erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Die Funktion ist dabei nicht zwingend an die runde Typenbauform gebunden. Vor 1990 wurden auch Mehrkammergruben in Rechteckform zugelassen. Die Bauzeichnungen waren zur Prüfung vorzulegen, um die Funktion der Kleinkläranlage und das Mindestvolumen zu sichern.

In diesem Fall besteht dann kein Handlungsbedarf, wenn der Anschluss an eine zentrale kommunale Kläranlage in den nächsten 5 Jahren erfolgt.

Vorrangig jedoch werden durch die Untere Wasserbehörde die Grundstücke bearbeitet, die durch den ZWA nie bzw. bis 2024 nicht erschlossen werden. Welche Grundstücke das sind, kann in den Räumen des ZWA eingesehen werden. Hier erhalten Sie auch Informationen zur möglichen Förderung von Kleinkläranlagen durch den Freistaat Thüringen.

Die Lagepläne mit der Darstellung der Grundstücke und die zugehörigen Erschließungszeiträume liegen auch in den Städten und Gemeinden aus.

Auf diesen Grundstücken sollen die Kleinkläranlagen als Dauerlösung betrieben werden. Diese Kleinkläranlagen müssen zwingend dem Stand der Technik entsprechen, unabhängig von der Qualität der bisherigen Mehrkammergruben. Die Kleinkläranlage nach dem Stand der Technik (biologische Kleinkläranlage) ist dann innerhalb von 5 Jahren einzubauen.


B
Die vorgefundene Kleinkläranlage ist

- in schlechtem baulichen Zustand, Einbauten fehlen oder sind eingebrochen;

- in schlechtem technischen Zustand, d. h. sie erfüllt ihre Funktion nicht oder nicht mehr oder nur noch teilweise;

- zu klein, das Mindestvolumen von 3 m³ wird nicht erreicht, z. B. 1 m³-Gruben zu viele angeschlossene Einwohner an zu wenig Nutzvolumen.

- In die Kleinkläranlage wird nur ein Teil des Abwassers eingeleitet. Ein weiterer Teil wird unbehandelt abgeleitet.

Diese schwerwiegenden Mängel sind sofort zu beheben. In welchem Umfang das erfolgen muss, kann nicht pauschaliert werden und wird individuell festgelegt. Nach erfolgter Mängelbeseitigung erfolgt eine Abnahme.