Allgemeinverfügung Wasserentnahme

Allgemeinverfügung des Landratsamtes Saalfeld-Rudolstadt

Auf Grundlage des § 100 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) in Verbindung mit § 25 Abs. 4 Nr. 1 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) vom 28. 05.2019 (GVBl. 2019, 74) erlässt das Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt folgende
I. Allgemeinverfügung
1. Der wasserrechtliche Gemeingebrauch wird wie folgt beschränkt: Die Entnahme von Wasser aus Bächen, Flüssen und Seen wird im gesamten Gebiet des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt mit sofortiger Wirkung bis zu dem unter Ziffer 6 geregelten Außerkrafttreten dieser Allgemeinverfügung untersagt. Von der Untersagung ausgenommen ist das Entnehmen von Wasser aus Bächen, Flüssen und Seen durch das Schöpfen mit Handgefäßen.

2. Wasserrechtliche Erlaubnisse, die eine Wasserentnahme- oder Ableitung aus Bächen, Flüssen oder Seen im Landkreisgebiet zulassen, werden befristet bis zu dem unter Ziffer 6 geregelten Außerkrafttreten dieser Allgemeinverfügung widerrufen. Nach dem Außerkrafttreten dieser Allgemeinverfügung treten die wasserrechtlichen Erlaubnisse wieder im ursprünglichem Umfang in Kraft.

3. Die Regelungen unter Ziffer 1 und Ziffer 2 dieser Allgemeinverfügung gelten nicht für die Entnahme von Wasser aus der Saale.

4. Über Ausnahmen von den unter Ziffer 1 und Ziffer 2 dieser Allgemeinverfügung getroffenen Verfügungen entscheidet die untere Wasserbehörde des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt auf Antrag im Einzelfall.

5. Die sofortige Vollziehung der unter Ziffer 1 und Ziffer 2 dieser Allgemeinverfügung getroffenen Regelungen wird angeordnet.

6. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie bleibt bis auf Widerruf, spätestens jedoch bis zum Ablauf des 31.10.2020, in Kraft.

II. Gründe
Die untere Wasserbehörde des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt ist gemäß § 61 Abs. 1 ThürWG sachlich und gemäß § 3 Abs. 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. 2014, 685) auch örtlich für die in dieser Allgemeinverfügung getroffenen Regelungen zuständig.
Rechtsgrundlage für die unter Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung getroffene Regelung zur Beschränkung des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs ist § 25 Abs. 4 Nr. 1 ThürWG. Gemäß § 25 Satz 1 WHG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 ThürWG darf jedermann oberirdische Gewässer, mit Ausnahme von Talsperren, die der öffentlichen Trinkwasserversorgung dienen, zum Baden, zum Tauchen mit und ohne Atemgerät, zum Tränken, zum Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und zum Schöpfen mit Handgefäßen benutzen. Dies gilt jedoch vorbehaltlich § 25 Abs. 4 Nr. 1 ThürWG. Danach kann die zuständige Wasserbehörde im Einzelfall den wasserrechtlichen Gemeingebrauch im Sinne von § 25 Satz 1 WHG in Verbindung mit § 25 ThürWG zum Wohl der Allgemeinheit, vornehmlich zum Schutz des Wasserhaushalts, beschränken. Aufgrund der geringen Niederschlagsmengen im Monat April 2020 sowie der seit dem Vorjahr anhaltenden Bodentrockenheit, verbunden mit einer mangelnden Anreicherung der Gewässer durch Bodensickerwasser- und Grundwasserzuflüsse, haben sich in den oberirdischen Gewässern des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt sehr niedrige Wasserstände eingestellt. Der für Fische, Kleinstlebewesen und Pflanzen lebensnotwendige Mindestwasserabfluss ist daher nicht mehr flächendeckend gewährleistet. Damit liegt eine die Schutzmaßnahmen rechtfertigende Beeinträchtigung des Wasserhaushalts im Landkreisgebiet vor. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beschränkung des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs sind somit gegeben. Die Beschränkung des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs ist verhältnismäßig. So wird der wasserrechtliche Gemeingebrauch, unter Abwägung der Interessen der Einwohner des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt an der gemeingebräuchlichen Nutzung von oberirdischen Gewässern auf der einen Seite und der Belange des Gewässerschutzes auf der anderen Seite, durch die angeordnete Untersagung der Wasserentnahme nicht vollständig ausgeschlossen, sondern lediglich beschränkt, da das Schöpfen mit Handgefäßen auch während der Gültigkeit dieser Allgemeinverfügung zulässig ist.
Der zeitlich befristete Widerruf der wasserrechtlichen Erlaubnisse unter Ziffer 2 dieser Allgemeinverfügung beruht auf § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG in Verbindung mit § 18 Abs. 1 WHG. Gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG ordnet die zuständige Wasserbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen. Bei dem Widerruf der wasserrechtlichen Erlaubnisse handelt es sich um eine wasserbehördliche Maßnahme im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG. Wasserrechtliche Erlaubnisse gewähren hinsichtlich einer erlaubten Wasserentnahme kein Recht, sondern entsprechend § 10 Abs. 1 WHG lediglich eine widerrufliche Befugnis zur Gewässerbenutzung. Dies ergibt sich auch aus § 18 Abs. 1 WHG. Der Widerruf der wasserrechtlichen Erlaubnisse, die eine Wasserentnahme oder
-ableitung aus Bächen, Flüssen oder Seen im Landkreisgebiet zulassen, ist erforderlich, da die Anordnung einer bloßen mengenmäßigen Beschränkung der Wasserentnahmen nicht ausreichend wäre, um einer weiteren Verschlechterung des Gewässerzustandes hinsichtlich der Bäche, Flüsse und Seen im Landkreisgebiet effektiv entgegenzuwirken. Da sich die bestehende Niedrigwassersituation in den Oberflächengewässern, trotz der für die Monate Mai und Juni 2020 prognostizierten Niederschläge, voraussichtlich auch bis zum Ende der Sommerperiode 2020 nicht wesentlich verändern wird und weiterhin mit bedenklich niedrigen Wasserführungen zu rechnen ist, werden die wasserrechtlichen Erlaubnisse bis zum Widerruf dieser Allgemeinverfügung, jedoch nicht über den 31.10.2020 hinaus, widerrufen. Dies ermöglicht es der unteren Wasserbehörde flexibel auf Änderungen der Wetter- und Niederschlagssituation zu reagieren und die mit der Allgemeinverfügung verbundenen Beschränkungen bei einer unerwarteten Verbesserung der Wasserführung auch schon vor dem 31.10.2020 aufzuheben, so dass die wasserrechtlichen Erlaubnisse unter diesen Umständen bereits vor Ablauf des 31.10.2020 wieder in Kraft treten könnten. Sollte sich die Wetterlage also bereits vor Ablauf des 31.10.2020 dahingehend verändern, dass eine anhaltende Erhöhung der Wasserstände und damit einhergehend eine Verbesserung der Wasserabflusssituation eintritt, kann unter Abwägung der Belange der Erlaubnisinhaber auf der einen Seite und der Belange des Gewässerschutzes auf der anderen Seite ein Außerkrafttreten dieser Allgemeinverfügung auch bereits vor Ablauf des 31.10.2020 verfügt werden. Der Widerruf der wasserrechtlichen Erlaubnisse, die eine Wasserentnahme- oder Ableitung aus Bächen, Flüssen oder Seen im Landkreisgebiet zulassen, ist schließlich auch angemessen. Die wirtschaftlichen Nachteile, die den Inhabern wasserrechtlicher Erlaubnisse dadurch entstehen, dass eine Wasserentnahme vorübergehend nicht zulässig ist, insbesondere der damit einhergehende finanzielle Mehraufwand für die Ersatzbeschaffung von Frischwasser sowie mögliche Umsatzeinbußen stehen auch nicht außer Verhältnis zu den irreversiblen gewässerökologischen Schäden bei einem weiter fortschreitenden Absinken des für die Aufrechterhaltung der wasserbiologischen Vorgänge notwendigen Mindestwasserabflusses.
Da hinsichtlich des Fließgewässers der Saale im Bereich der Pegelmessstationen Rudolstadt, Saalfeld-Remschütz und Kaulsdorf ein Durchfluss von aktuell 6 m³ pro Sekunde nicht unterschritten wird und eine ausreichende Wasserführung wegen des Zustromes aus der Schwarza, der Loquitz, der Orla sowie weiterer kleiner Zuflüsse auch in den kommenden Monaten sehr wahrscheinlich ist, wäre ein Wasserentnahmeverbot in Bezug auf die Saale nicht gerechtfertigt. Daher wird die Saale von den unter Ziffer 1 und Ziffer 2 dieser Allgemeinverfügung getroffenen Verfügungen ausgenommen.
Durch die unter Ziffer 4 dieser Allgemeinverfügung getroffene Regelung wird gewährleistet, dass in begründeten Einzelfällen adäquate Ausnahmeregelungen von den Beschränkungen dieser Allgemeinverfügung zugelassen werden können.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) im überwiegenden öffentlichen Interesse. Es ist nicht hinnehmbar, dass durch die aufschiebende Wirkung eines eingelegten Rechtsbehelfs bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens eine Wasserentnahme aus Bächen, Flüssen und Seen im Landkreisgebiet, mit Ausnahme der Saale, weiterhin erfolgen könnte, weil durch weitere Entnahmen die Aufrechterhaltung der wasserbiologischen Vorgänge nicht mehr zu gewährleisten ist.
Da nicht abzusehen ist, wer von der unter Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung geregelten Beschränkung des wasserrechtlichen Gemeingebrauches betroffen ist, erfolgt eine öffentliche Bekanntgabe entsprechend § 41 Abs. 3 Satz 2 ThürVwVfG, um allen Betroffenen die Möglichkeit zur Kenntnisnahme zu geben. Gemäß § 43 Abs. 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 4 ThürVwVfG gilt die Allgemeinverfügung ab dem Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt (Schlossstraße 24 in 07318 Saalfeld) Widerspruch erhoben werden.
Hinweise:
1. Die Wasserentnahme aus Bächen, Flüssen und Seen durch den Eigentümer für den eigenen Bedarf, insbesondere zum Zwecke der Gartenbewässerung mittels Pumpen oder Schläuchen, ist gemäß § 26 Abs. 1 WHG in Verbindung mit § 26 ThürWG ohne Erlaubnis oder Bewilligung unzulässig und kann gemäß § 103 Abs. 2 WHG in Verbindung mit § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
2. Ziffer 2 dieser Allgemeinverfügung bewirkt, dass auch erteilte Erlaubnisse, befristet bis zum Widerruf dieser Allgemeinverfügung, spätestens jedoch bis zum Ablauf des 31.10.2020, widerrufen werden. Wer trotz des Widerrufes der Erlaubnis weiterhin Wasser aus Bächen, Flüssen und Seen im Landkreisgebiet, mit Ausnahme des Gewässers der Saale, entnimmt, handelt gemäß § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 103 Abs. 2 WHG mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Saalfeld, den 29.04.2020

Marko Wolfram
Landrat des Landkreises
Saalfeld-Rudolstadt