Der Abflussbeiwert einer befestigten oder bebauten Fläche gibt das Maß der Versickerungsfähigkeit der Fläche an. Er bestimmt damit auch, wie viel Niederschlagswasser von dieser Fläche abgeleitet wird.
Hierbei handelt es sich um die Flächen, von denen tatsächlich Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung geleitet wird. Eine Terrasse, von der anfallendes Niederschlagswasser in den davor liegenden Garten zur Versickerung geleitet wird, ist keine abflusswirksame Fläche. Diese Fläche geht nicht in die Berechnung der Niederschlagswassergebühr mit ein.
ist nach § 54 (1) Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Als befestigte oder vollversiegelte Flächen gelten alle Flächen, die durch menschliches Einwirken so verdichtet sind, dass die natürliche Versickerungsfähigkeit des Bodens nicht nur unerheblich verändert wurde. Dies betrifft insbesondere Flächen eines Grundstückes, deren Oberflächen mit Asphalt, Beton, Platten, Pflastersteinen usw. versehen sind. Aber auch sogenannte wassergebundene Oberflächen aus Schotter oder Splitt usw. gelten als befestigte Flächen.
Bedeckung eines Daches mit Pflanzen. Dachflächen mit einer dauerhaft geschlossenen Pflanzendecke, die dauerhaft einen verzögerten oder verringerten Abfluss des Niederschlagswassers bewirkt.
Zu der öffentlichen Entwässerungseinrichtung zählen das gesamte Kanalnetz – wie Regen-, Schmutz- und Mischwasserkanalisation – und die Kläranlagen. Insbesondere im Niederschlagswasserbereich können hier auch sehr kurze Rohrleitungen für die Ableitung in die Vorflut in Betracht kommen. Hierzu können auch öffentliche Versickerungsmulden, Versickerungsbecken, Regenrückhaltebecken usw. zählen.
Wasserdurchlässige Oberflächen, insbesondere Schotter, Kies, Splitt, Rasengittersteine, Rasenfugenpflaster, Porenpflaster (Ökopflaster), Betonpflaster mit Sickerfugen, aber auch Grasflächen und gewachsene Böden. Dabei werden die Materialien technisch durch ihre Abflussbeiwerte unterschieden. Grasflächen oder gewachsene Böden gelten als komplett wasserdurchlässig, werden deshalb nicht erfasst und nicht mit einer Niederschlagswassergebühr belegt. Für teilversiegelte Flächen, insbesondere für Pflaster- und Plattenbelege mit offenen Fugen großer Breite, die auf versickerungsfähigem Untergrund verlegt wurden, werden Minderungen der Niederschlagswassergebühr je Quadratmeter gegenüber den wasserundurchlässigen, voll versiegelten Flächen vorgesehen.
sind Flächen, auf denen kein Niederschlagswasser versickern kann und deshalb direkt oder indirekt in die öffentlichen Entwässerungseinrichtung fließt, z. B. Dachflächen und Parkplätze.
Einrichtung zur Sammlung und Speicherung von Niederschlagswasser. Zisternen gibt es mit oder ohne Notüberlauf an die öffentliche Entwässerungseinrichtung. Hat die Zisterne keinen Überlauf zur Kanalisation, gelten alle daran angeschlossenen Flächen als nicht einleitend.
Für die Planung und den Bau von Regenwasseranlagen ist die DIN 1989 Teil 1 zu berücksichtigen.
Wird das Niederschlagswasser im Haushalt verwendet und als Abwasser entsorgt, so ist die Wassermenge durch einen geeichten Wasserzähler zu messen und dem ZWA zu melden.
Eine Brauchwasseranlage für den häuslichen Verbrauch ist dem Gesundheitsamt anzuzeigen (meldepflichtig).